Ist der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch weder von der positiven Deckungsumschreibung des Schadenersatzfahrzeug-Rechtsschutzes nach Art 17.2.1. ARB noch von jener des Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzes nach Art 17.2.4. ARB umfasst und dort daher auch nicht versicherbar ist, kommt der Deckungsabgrenzungsausschluss des Art 21.3.2.1. ARB nicht zum Tragen
GZ 7 Ob 45/23b, 24.05.2023
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der Ausnahme des Versicherungsschutzes für Schäden, welche beim VN und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten, nicht um einen Risikoausschluss ieS, sondern um einen Deckungsabgrenzungsausschluss handelt.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass hier Art 21.3.2.1. ARB weder einen entsprechenden Einleitungssatz noch einen Querverweis enthält. Dennoch handelt es sich dabei nicht um einen Risikoausschluss ieS, sondern um einen Deckungsabgrenzungsausschluss. Dies ergibt sich aus der Systematik der Bestimmung: Art 21.3. ARB unterscheidet - der Systematik der Musterbedingungen folgend - zwei Fallgruppen: Hier werden in der ersten Fallgruppe (Art 21.3.1. ARB) zwei Unterfälle ausdrücklich als spezielle Risikoausschlüsse (ieS) geregelt. In Art 21.3.2. ARB findet sich diese Bezeichnung dagegen nicht, sondern wird formuliert, dass der „Versicherungsschutz im allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz“ die nachfolgend aufgezählten Fälle nicht umfasst. Aus dieser Differenzierung ist abzuleiten, dass diese Regelung keinen Risikoausschluss (ieS) verfolgt, sondern lediglich einen Ausschluss aus dem Rechtsschutzbaustein des allgemeinen Schadenersatzes bezweckt, die dort genannten Risken aber in anderen Rechtsschutz-Bausteinen versicherbar sind. Die Regelung des Art 21.3.2. ARB erfüllt daher hier eine Zuordnungsfunktion zwischen den einzelnen Rechtsschutz-Bausteinen und ist trotz des (im Vergleich zu den Musterbedingungen) fehlenden Einleitungssatzes und Querverweises als Deckungsabgrenzungsausschluss zu qualifizieren. Da der vom Kläger geltend gemachte Rechtsschutzanspruch unstrittig weder von der positiven Deckungsumschreibung des Schadenersatzfahrzeug-Rechtsschutzes nach Art 17.2.1. ARB noch von jener des Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzes nach Art 17.2.4. ARB umfasst und dort daher auch nicht versicherbar ist, kommt der Deckungsabgrenzungsausschluss des Art 21.3.2.1. ARB hier nicht zum Tragen.
Der Versicherungsfall richtet sich hier nach Art 2.3. ARB. Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den VN. Der Versicherungsfall ist daher der Erwerb des Fahrzeugs.