Der Sturz der Klägerin, der aufgrund von auf die Stiege gefallenem Laub und Regennässe erfolgte, hätte nach den Feststellungen nur durch eine Reinigung in etwa ein- bis zweistündigen Intervallen (allenfalls) verhindert werden können; das hätte nach Ansicht der Vorinstanzen die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannt; diese Ansicht der Vorinstanzen entspricht der Rsp
GZ 7 Ob 76/23m, 24.05.2023
OGH: Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr. Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten sollen nicht überspannt werden. Welche Sicherheitsvorkehrungen konkret erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, va vom Anlass, von der Situation und der Örtlichkeit ab.
Die Vorinstanzen sind von einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin als Angestellter einer Mieterin der Beklagten ausgegangen. Sie haben die von der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht getätigte Beauftragung eines Reinigungsunternehmens mit der Reinigung des Innenhofbereichs und der Stiege zweimal wöchentlich als ausreichend angesehen und ausgehend von der festgestellten ausreichenden Beleuchtung der Stiege und dem Umstand, dass die ortskundige Klägerin das nasse Laub ohne Weiteres sehen hätte können, das Aufstellen eines Warnschilds als nicht erforderlich erachtet. Der Sturz der Klägerin, der aufgrund von auf die Stiege gefallenem Laub und Regennässe erfolgte, hätte nach den Feststellungen nur durch eine Reinigung in etwa ein- bis zweistündigen Intervallen (allenfalls) verhindert werden können. Das hätte nach Ansicht der Vorinstanzen die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannt. Diese Ansicht der Vorinstanzen entspricht der dargestellten Rsp und stellt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.