Parallelfahrten ohne ausreichendem Seitenabstand sind nach der Rsp wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen; der konkret einzuhaltende Seitenabstand hängt dabei von ortsbezogenen und situationsbezogenen Faktoren, wie Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Skiläufer, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte, ab; dementsprechend wurde ein Abstand von drei bis vier Metern bei „flotter“ Geschwindigkeit und teilweise vereister Piste etwa wegen der vorhersehbaren Möglichkeit eines Sturzes als nicht ausreichend angesehen
GZ 10 Ob 21/23w, 16.05.2023
OGH: Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Skifahrer wie die Bestimmungen des „Pistenordnungsentwurfs des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit“ (POE-Regeln) oder die FIS-Regeln sind keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht. Als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, kommt diesen Regeln jedoch erhebliche Bedeutung zu.
Nach der FIS-Regel Nr 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder) und auch schon nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Skifahrer so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Dieser Grundsatz wird durch die weiteren FIS-Regeln, insbesondere die FIS-Regeln Nr 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen), Nr 3 (Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet) und Nr 4 (Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt) präzisiert.
Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein Skifahrer seine Fahrt generell nicht eine Sekunde nach einem anderen in der Nähe befindlichen Skifahrer beginnen und in weiterer Folge nicht parallel zu diesem Fahren dürfte. In einem solchen Fall ist vielmehr nur erforderlich, dass ein ausreichender (Seiten-)Abstand zum anderen Skifahrer eingehalten wird, der dem anderen Skifahrer für seine Bewegungen genügend Raum lässt. Parallelfahrten ohne ausreichendem Seitenabstand sind daher nach der Rsp wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen. Der konkret einzuhaltende Seitenabstand hängt dabei von ortsbezogenen und situationsbezogenen Faktoren, wie Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Skiläufer, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte, ab. Dementsprechend wurde ein Abstand von drei bis vier Metern bei „flotter“ Geschwindigkeit und teilweise vereister Piste etwa wegen der vorhersehbaren Möglichkeit eines Sturzes als nicht ausreichend angesehen.
Ausgehend davon war der vom Beklagten gewählte Abstand zum Kläger ausreichend. Nach dem festgestellten Sachverhalt hielt der Beklagte bei Beginn der Fahrt einen Abstand zum Kläger von (mehr als) sechs bis sieben Metern ein, der sich im weiteren Verlauf – der Kläger fuhr weit gezogen mit Schwungamplituden von 18 m – noch vergrößerte. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Abstand dem Kläger nicht genügend Raum für seine Bewegungen gelassen hätte, liegen nicht vor. Im weiteren Verlauf schloss der Beklagte zum Kläger auf und war ab diesem Zeitpunkt (ca vier Sekunden vor der Kollision) auch nicht mehr der hintere Skifahrer, der seine Fahrspur an die des vorderen anzupassen gehabt hätte. Die Anforderung an Skifahrer, sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird, darf nicht überspitzt werden, soll das Skifahren nicht unmöglich gemacht werden.
Mangels Erkennbarkeit einer Gefahrensituation gab es auch keinen Grund für den Beklagten, den Kläger – nachdem dieser sich sogar noch vom Beklagten wegbewegt hatte – iSe erhöhten Aufmerksamkeit (weiter) zu beobachten und seinen Kopf während des anschließenden Parallelfahrens bedeutend zum Kläger zu drehen. Es mag sein, dass Mitglieder einer Gruppe von befreundeten Skifahren auf andere Gruppenmitglieder oft besonderes Augenmerk legen; eine diesbezügliche Sorgfaltspflicht besteht – jedenfalls abseits besonderer, hier nicht ersichtlicher Gründe (etwa vertragliche Verpflichtung eines Skilehrers) – allerdings nicht.
Da der Vertrauensgrundsatz auch beim Skifahren gilt, durfte der Beklagte vielmehr darauf vertrauen, dass der Kläger seinerseits seine Fahrspur in weiterer Folge so wählen werde, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand (weiter) gewährleistet ist und dem Beklagten ausreichend Reaktionsmöglichkeiten verbleiben. Dass dem Beklagten, als er den Kläger bei normaler Aufmerksamkeit erstmals als Gefahr wahrnehmen konnte, nur noch eine Reaktionszeit von etwa 0,2 bis 0,3 Sekunden verblieb und es ihm daher nicht möglich war, relevante unfallvermeidende Maßnahmen einzuleiten, ist ihm daher nicht als Sorgfaltsverstoß anzulasten.
Mangels Sorgfaltsverstoßes kommt eine Haftung des Beklagten somit schon grundsätzlich nicht in Betracht.