Auch Bodenaushubmaterial ist als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber eine Entledigungsabsicht bestanden hat
GZ Ra 2021/05/0011, 25.05.2023
VwGH: Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass es sich bei dem vom Revisionswerber verwendeten Bodenaushubmaterial um gewachsenen Boden handle. Warum dies als Abfall zu qualifizieren sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Frage vom VwGH bislang nicht geklärt sei. Mit der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, in der das VwG Rsp des VwGH zum Abfallbegriff darstellt, setzt sich die Revision jedoch überhaupt nicht auseinander. So hat das VwG zur Abfalleigenschaft von Bodenaushubmaterial etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, angeführt. Aus diesem ergibt sich, dass auch Bodenaushubmaterial als Abfall zu beurteilen ist, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber eine Entledigungsabsicht bestanden hat.