Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden
GZ Ra 2023/14/0140, 30.05.2023
VwGH: Der Revisionswerber beanstandet in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG und verweist diesbezüglich auf die reale Gefahr einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK. Bei diesen Ausführungen negiert die Revision den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch über die Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz gem § 8 Abs 1 AsylG 2005. Der VwGH hat in seiner Rsp bereits erkannt, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 übereinstimmt. Ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen . Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden.