Inwiefern schon allein die Stellung eines neuen Antrages die nicht konsensgemäße Umsetzung eines bereits bewilligten Projekts legitimieren soll, bleibt die Revision schuldig
GZ Ra 2021/05/0011, 25.05.2023
VwGH: Mit dem Vorbringen, dass - selbst wenn das Wesen des Projekts verändert worden wäre, was bestritten werde - nach stRsp des VwGH ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vorliegen würde, kann der Revisionswerber die Zulässigkeit nicht begründen. Denn unter der vom Revisionswerber zitierten Literaturstelle findet sich auch die Klarstellung, dass Antragsänderungen von bloßen Ankündigungen einer Umplanung eines Projekts zu unterscheiden sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rn 43 mit Verweis auf VwGH 21.6.2007, 2003/10/0283). Eine Antragsänderung wird vom Revisionswerber aber nicht einmal vorgebracht. Inwiefern schon allein die Stellung eines neuen Antrages die nicht konsensgemäße Umsetzung eines bereits bewilligten Projekts legitimieren soll, bleibt die Revision ohnehin schuldig.