Es kommt darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist, nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscher eingetragen ist
GZ Ra 2023/18/0146, 01.06.2023
VwGH: Es entspricht der Rsp des VwGH, dass gem § 39a Abs 1 erster Satz AVG „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“ ist. Hierbei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist, nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscher eingetragen ist.
Dass die Bestellung des Dolmetschers im konkreten Fall zu entscheidungsrelevanten Missverständnissen und Übersetzungsfehlern geführt hätte und somit ein relevanter Verfahrensmangel vorliege, legt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Verweis auf Übersetzungsschwierigkeiten gegenständlich jedoch nicht dar. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, pauschal Übersetzungsfehler geltend zu machen, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren. Insbesondere verabsäumt sie darzulegen, an welchen Stellen es zu Missverständnissen gekommen sei, welche Ausführungen der Revisionswerber eigentlich gemacht habe bzw hätte machen wollen und inwiefern diese zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätten.