Der Geltendmachung eines Rechtsübergangs nach § 9 EO und damit der Exekutionsführung gegen den Rechtsnachfolger des im Titel Genannten steht nicht entgegen, dass der Rechtsübergang bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz des Titelverfahrens stattfand
GZ 3 Ob 98/23t, 25.05.2023
OGH: Gem § 9 EO kann gegen einen anderen als den im Exekutionstitel Verpflichteten die Exekution nur so weit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass die im Titel festgestellte Verpflichtung auf jene Person übergegangen ist, gegen die die Exekution beantragt wird. Zweck dieser Regelung ist es, Änderungen des Sachverhalts, die nach Schaffung des Titels eingetreten sind und eine Verschiebung der Rechtszuständigkeit mit sich gebracht haben, für die Exekutionsführung berücksichtigen zu können. Grundsätzlich muss für die Anwendbarkeit des § 9 EO daher der Rechtsübergang nach Entstehung des Titels erfolgt sein.
Gem § 234 ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss; der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Diese Bestimmung verhindert, dass durch eine Rechtsnachfolge nach Streitanhängigkeit der Verlust der Sachlegitimation einer Partei zur Abweisung einer sonst begründeten Klage führt und ein zweiter Prozess mit dem Rechtsnachfolger geführt werden muss. Der Geltendmachung eines Rechtsübergangs nach § 9 EO und damit der Exekutionsführung gegen den Rechtsnachfolger des im Titel Genannten steht daher nicht entgegen, dass der Rechtsübergang bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz des Titelverfahrens stattfand.
Wird die in Streit verfangene Sache (hier: Liegenschaft) vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren veräußert, so geht der - erst in der Folge - titulierte Anspruch (bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite) bzw die Verpflichtung (bei Rechtsnachfolge auf der Seite des Verpflichteten) gegebenenfalls ex lege auf den Erwerber (Einzelrechtsnachfolger) über, sodass die Exekution auch gegen diese Person geführt werden kann. Eine solche Rechtsnachfolge iSd § 9 EO kann dann vorliegen, wenn die vom Titel erfasste Verpflichtung durch den Erwerbsvorgang auf den Erwerber übergeht. Wird ein Bestandobjekt veräußert, so tritt der Erwerber gem § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Spätestens mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt er die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass zur Wirksamkeit des Vertragseintritts weder die Zustimmung noch die Kenntnis des Bestandnehmers erforderlich ist.