Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Einbeziehung weiterer Parteien im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren

Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle nur gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann dieser Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, dass die Ausdehnung des Antrags auf weitere Miteigentümer im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, gilt nach der jüngeren Rsp dann nicht, wenn der Antrag vor der Schlichtungsstelle gegen die Person gerichtet ist, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint (bzw gegen deren Rechtsnachfolger)

11. 07. 2023
Gesetze:   § 37 MRG, § 39 MRG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Mietrecht, Überprüfung, Mietzinshöhe, Antrag, Schlichtungsstelle, Berichtigung, Parteienbezeichnung, Vermieter, Miteigentümer

 
GZ 5 Ob 45/23p, 25.04.2023
 
OGH: Im Hinblick auf die nach § 39 Abs 1 MRG zwingende Vorschaltung der Schlichtungsstelle in Gemeinden, in denen eine solche eingerichtet ist, geht die höchstgerichtliche Rsp davon aus, dass der Mieter nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen kann, wenn er eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen hat, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruchs verbunden wäre. Ebenso entspricht es der Rsp, dass der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden kann, weil das Begehren gegen alle diese Personen notwendigerweise dasselbe sein muss. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle nur gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann dieser Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Antragsinhalts bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 39 Abs 1 MRG entgegensteht.
 
Dass die Ausdehnung des Antrags auf weitere Miteigentümer im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, gilt nach der jüngeren Rsp dann nicht, wenn der Antrag vor der Schlichtungsstelle gegen die Person gerichtet ist, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint (bzw gegen deren Rechtsnachfolger). Der Antrag ist dann dahin zu verstehen, dass er nur namentlich gegen den Mehrheitseigentümer (bzw dessen Rechtsnachfolger), inhaltlich aber gegen die „Vermieterseite“ gerichtet ist, was die amtswegige Beiziehung der Minderheitseigentümer auch erst im gerichtlichen Verfahren ermöglicht und erfordert.
 
Die Rsp hielt eine Durchbrechung des Grundsatzes, ein bei der Schlichtungsstelle nur gegen einen Teil der Miteigentümer gerichteter Antrag könne nicht vor Gericht auf andere Miteigentümer ausgedehnt werden, dann für angezeigt, wenn nach dem verfahrensleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle eindeutig ist, dass er in Wahrheit gegen die Person gerichtet ist, die die Vermieterposition innehat, und nur fälschlich ein anderer genannt wurde. Die Möglichkeit einer entsprechenden Umdeutung des Antrags ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. Dies ist hier nicht der Fall.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at