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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verfahren auf gerichtliche Benutzungsregelung (Miteigentum)

Bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils scheidet der frühere (Mit-)Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt in dieses ein, ist also vom Erstgericht - auch amtswegig - beizuziehen

11. 07. 2023
Gesetze:   §§ 834 ff ABGB, § 234 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Miteigentum, Benutzungsregelungsverfahren, Veräußerung der streitverfangenen Sache, Miteigentumsanteil, Parteistellung, neue Miteigentümer, Beiziehung

 
GZ 5 Ob 155/22p, 18.04.2023
 
OGH: Dem Außerstreitverfahren ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, die anordnet, dass die Veräußerung einer streitverfangenen Sache (oder Forderung) auf den Prozess keinen Einfluss hat; ein Wechsel in der Parteistellung vor der Entscheidung erster Instanz ist daher zu beachten. Das gilt auch in Verfahren nach den §§ 834 ff ABGB.
 
Der Grund für die Unanwendbarkeit des § 234 ZPO, der gegen die Vereitelung des Verfahrenserfolgs durch eine Verfügung über den Verfahrensgegenstand während des Verfahrens schützen soll, liegt darin, dass in den betreffenden außerstreitigen Verfahren ohnehin die Verpflichtung des Richters besteht, von Amts wegen jederzeit alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden, auch noch im Lauf des Verfahrens in dieses einzubeziehen. In einem solchen Fall scheidet der frühere (Mit-)Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt in dieses ein, ist also vom Erstgericht - auch amtswegig - beizuziehen. Maßgebend ist der Eigentumsstand im Zeitpunkt der Sachentscheidung erster Instanz.
 
Eine Beiziehung der Miteigentümer, die erst nach Beschlussfassung erster Instanz einverleibt wurden, war nicht erforderlich, ihnen wird allerdings im weiteren Verfahren Parteistellung zukommen.
 
 

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