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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Ausschluss der Rügeobliegenheit nach § 377 UGB

Der Ausschluss einer Rügepflicht nach § 377 UGB kann unter Zugrundelegung der Auslegungsregeln nach Art 8 CISG nur so verstanden werden, dass der Käufer einen Ausschluss jeglicher Rügeobliegenheit erreichen wollte, sodass Art 39 CISG dem Sinn und Zweck entsprechend ebenfalls ausgeschlossen wurde

11. 07. 2023
Gesetze:   § 377 UGB, Art 18 f CISG, Art 39 CISG
Schlagworte: UN-Kaufrecht, Unternehmensrecht, internationaler Handelskauf, Vertragsabschluss, Ausschluss der Rügeobliegenheit, Rügepflicht, Angebot, Annahme, wesentliche Änderung

 
GZ 1 Ob 26/23i, 23.05.2023
 
OGH: Nach Art 18 Abs 1 CISG stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit allein stellen keine Annahme dar. Gem Art 19 Abs 1 CISG ist eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, eine Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar. Nach Art 19 Abs 2 CISG stellt jedoch eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterlässt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.
 
Gem Art 19 Abs 3 CISG werden Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen, so angesehen, als änderten sie die Bedingungen des Angebots wesentlich. Art 39 CISG ist das inhaltliche Pendant zu § 377 UGB.
 
Der hier zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber wirksam erklärte Ausschluss einer Rügepflicht nach § 377 UGB kann unter Zugrundelegung der Auslegungsregeln nach Art 8 CISG nur so verstanden werden, dass der Leasinggeber, der seine Ansprüche an den Käufer abgetreten hat, einen Ausschluss jeglicher Rügeobliegenheit erreichen wollte, sodass Art 39 CISG dem Sinn und Zweck entsprechend ebenfalls ausgeschlossen wurde. Die Auslegung der Vorinstanzen, dass der Ausschluss von § 377 UGB nicht auch den Ausschluss von Art 39 CISG erfasse, obwohl diese Bestimmung auf den gleichen Zweck ausgerichtet sei und mit § 377 UGB materiell-rechtlich übereinstimme, übergeht den Sinn des Ausschlusses der Rügepflicht. Es soll gerade keine Rügepflicht des Käufers nach Entdeckung eines Mangels, der mit einem Rechtsverlust sanktioniert ist, bestehen. Es wäre ein unerklärbarer Widerspruch, wenn zwar § 377 UGB wirksam ausgeschlossen wäre, nicht aber der damit übereinstimmende - ebenfalls einen Bestandteil der (österreichischen) Rechtsordnung bildende - Art 39 CISG.
 

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