Bei der Verschuldensabwägung kommt es nicht nur auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben
GZ 7 Ob 19/23d, 24.05.2023
OGH: Eheverfehlungen iSd § 49 EheG müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein sowie zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Wenn sich ein ehewidriges Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teils darstellt, liegt hingegen keine schuldhafte Eheverfehlung vor. Von einer solchen entschuldbaren Reaktionshandlung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen lässt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen.
Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Es ist nicht jeder einzelne als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten der Ehegatten zu beurteilen. Ein überwiegendes Verschulden ist (nur) dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also das Verschulden des einen Teils erheblich schwerer ist, als das des anderen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil die Scheidungsfolgen bei überwiegendem Verschulden, jenen bei alleinigem Verschulden gleichgestellt sind.
Es kommt aber nicht nur auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Beiderseitige Eheverfehlungen müssen in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Es kommt daher nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten an, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingen und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe haben. Der Umstand, dass das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, dass dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist. Maßgeblich ist daher va, wer den ersten Anlass zur Zerrüttung der Ehe gegeben hat und wodurch sie in erster Linie zu einer unheilbaren wurde.
Auch verfristete oder verziehene Eheverfehlungen können zur Unterstützung anderer Eheverfehlungen und ebenso für die Verschuldensabwägung herangezogen werden. Je länger eine Eheverfehlung zurückliegt, desto weniger kann ihr bei der Verschuldensabwägung Bedeutung zukommen. Auch sind verfristete Eheverfehlungen gegenüber nicht verfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten. Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung spielen mangels Kausalität für das Scheitern der Ehe grundsätzlich keine entscheidende Rolle.