Nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen bzw Benachteiligungen sind durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen
GZ 5 Ob 155/22p, 18.04.2023
OGH: Grundsätzlich hat der Richter über eine beantragte Benutzungsregelung nach Ermessen zu entscheiden. Die - unter dem Gebot der gerechten Verteilung stehende - Entscheidung ist von Billigkeitserwägungen getragen, sie soll das Ergebnis einer umfassenden Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls sein. Nach stRsp sind folgende Kriterien bei der richterlichen Ermessensübung zu berücksichtigen: Grundsätzlich soll sich der Umfang der eingeräumten Nutzung iSd § 839 S 1 ABGB an der Größe des Anteils orientieren, wobei davon bis zur Zulassung eines Alleingebrauchsrechts auch abgewichen werden kann; weiters sind persönliche und familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit des Bedarfs der Teilhaber zu berücksichtigen. Die bestehende faktische Gebrauchsübung kann einfließen. Übermäßige Nutzungen, zu denen einzelne Miteigentümer nicht gezwungen werden können, sind durch Benützungsentgelt auszugleichen.
Die Vorinstanzen stellten hier den Aspekt der bisherigen faktischen Gebrauchsübung ganz in den Vordergrund. Nicht ausreichend berücksichtigt wurde allerdings der individuelle Bedarf der jeweiligen Miteigentümer an Badekabinen und Bootsliegeplätzen, obwohl er im Verfahren aufwändig erhoben wurde. Feststellungen dazu fehlen und Bedarfsfragen flossen in die Beurteilung - zumindest explizit - nicht ein. Warum einzelne Miteigentümer 2 Bootsanlegeplätze und bis zu 3 Badekabinen brauchen, bedarf einer entsprechenden Begründung. Dies ist va dann nicht verständlich, wenn es - wie hier - viel zu wenig Bootsliegeplätze und Kabinen gibt, um allen Miteigentümern ein (exklusives) Benutzungsrecht zuteilen zu können.
Dass auch hinsichtlich der Mitmietrechte der Parteien betreffend die im See errichteten Anlagen an deren Miteigentumsanteile am Seegrundstück anzuknüpfen ist, wird im Revisionsrekursverfahren nicht bezweifelt; davon gingen die Vorinstanzen unbeanstandet aus.
Warum eine Zuweisung von exklusiven Sondernutzungsrechten und die sich daraus ergebende übermäßige Nutzung nicht zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Benützungsentgelt führen sollte, lässt sich den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Grundsätzlich sind nach der Rsp nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen oder Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen. Die - hier festgestellte - faktische Gebrauchsübung kann - ohne nähere Begründung - die in der Rsp anerkannten Kriterien wie Anteilsgröße und Bedarf nicht zur Gänze aushebeln.