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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsschutzdeckung für immateriellen Schäden aus Datenschutzverletzungen

Die Geltendmachung immaterieller Schäden aus einer Datenschutzverletzung (hier: Datenleck in Online-Shop) ist vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz umfasst

11. 07. 2023
Gesetze:   Art 2 ARB 2017, Art 23 ARB 2017
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Vertragsrechtsschutz, Kauf, Internet, Online-Shop, Datenleck, Kundendaten, Datenschutzverletzung, immaterieller Schaden

 
GZ 7 Ob 25/23m, 24.05.2023
 
OGH: Art 2 ARB 2017 legt fest, dass für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, das Schadensereignis (Art 2.1. „Ereignistheorie“) und in den übrigen Fällen der Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (Art 2.3. „Verstoßtheorie“) als Versicherungsfall gilt. Darüber hinaus bestehen - hier nicht relevante - Sonderregelungen für Umweltstörungen und für bestimmte Rechtsschutzbausteine. Art 2.3. ARB 2017 definiert daher den Versicherungsfall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur bei Geltendmachung von (reinen) Vermögensschäden, sondern - gleichsam als Auffangtatbestand - in sämtlichen Fällen, die nicht unter Art 2.1. oder Art 2.2. ARB 2017 zu subsumieren sind.
 
Gem Art 23.2.1 ARB 2017 umfasst der „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz“ die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des VN über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragsparteien oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Aus Art 23.2.1 zweiter S ARB 2017 ergibt sich kein Ausschluss der Geltendmachung von immateriellen Schäden. Vielmehr wird klargestellt, dass auch reine Vermögensschäden vom Vertragsrechtsschutz umfasst sind, wenn sie aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragsparteien oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
 
Im vorliegenden Fall brachte die Klägerin vor, sie habe mit einem Unternehmen einen Kaufvertrag über ein Hardware-Wallet, also eine bewegliche Sache, geschlossen. Der Verkäufer habe gegen die vertragliche Nebenpflicht verstoßen, dass seine Dienste (hier: der Online-Shop) fehlerfrei und ohne Sicherheitslücken funktionierten und insoweit sorgfaltswidrig gehandelt. Dadurch sei ihr ein immaterieller Schaden entstanden, weil sie aufgrund der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Internet mit einer Vielzahl von Werbe-E-Mails, Phishing-E-Mails und Anrufen von Dritten „bombardiert“ wurde, sodass sie sehr stark verunsichert und beängstigt sei. Darüber hinaus bestehe die sehr realistische Möglichkeit eines „Identitätsdiebstahls“ der Klägerin. Zusammengefasst ist daher die von der Klägerin beabsichtigte Geltendmachung ihrer immateriellen Schäden aus der Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware-Wallets vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB 2017) umfasst.
 

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