Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn dem Käufer - der ja auch ein Entgelt für die Nutzung des zurückzustellenden Fahrzeugs zu leisten hat - nicht Vergütungszinsen dafür zustehen sollen, dass er den zurückzustellenden Kaufpreis seit der Zahlung an den Verkäufer nicht nutzen konnte
GZ 3 Ob 140/22t, 25.05.2023
OGH: Nach Auflösung eines Vertrags durch Anfechtung oder Wandlung hat gem § 877 (bei Gewährleistung iVm § 932 ABGB) iVm §§ 1435 ff ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Die Rückabwicklung Zug um Zug ist nur auf Einrede zu beachten. Der Kläger kann die Zug-um-Zug-Verpflichtung allerdings - wie hier - auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten. Bei einem Kaufvertrag ist der primäre Bereicherungsanspruch des beklagten Verkäufers auf die Rückgabe der vom Käufer empfangenen Leistung, also auf Rückgabe der Sache in Natur gerichtet. Bereicherungsansprüche des beklagten Verkäufers können aber auch in Geld bestehen (zB Benützungsentgelt). Derartige Ansprüche des Beklagten sind grundsätzlich als Gegenforderungen einzuwenden.
Der Kläger macht demgegenüber hier ein Benützungsentgelt für die Nutzung des der Beklagten gezahlten Kaufpreises in Höhe der gesetzlichen Zinsen beginnend mit der Zahlung des Kaufpreises geltend. Die Beklagte wendete dagegen ein, dass dem Kläger Zinsen frühestens ab Zustellung der Klage zustehen könnten.
Nach stRsp hat selbst der redliche Bereicherungsschuldner - außer bei Vorliegen einer Gegenleistung - die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte; § 1000 ABGB ist idZ ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen.
Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, warum dem Kläger - der ja auch ein Entgelt für die Nutzung des zurückzustellenden Fahrzeugs zu leisten hat - nicht Vergütungszinsen dafür zustehen sollen, dass er den zurückzustellenden Kaufpreis seit der Zahlung an sie nicht nutzen konnte.