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Zivilrecht

OGH: Zu Nachrangdarlehen

Die Verwendung von (auch juristischen) Fachbegriffen in Darlehensbedingungen führt nicht notwendiger Weise zur Intransparenz einer Vertragsbestimmung (hier: „ Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“)

11. 07. 2023
Gesetze:   § 6 KSchG, §§ 66 f IO
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Klauselprüfung, AGB, Intransparenz, Nachrangdarlehen, alternative Finanzierungsinstrumente,, Rückzahlung, Eröffnung, Insolvenzverfahren

 
GZ 3 Ob 222/22a, 25.05.2023
 
OGH: Eine Nachrangabrede ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Gläubiger seine Forderung in der Liquidation oder im Insolvenzfall erst geltend machen kann, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger voll befriedigt wurden („einfache Nachrangabrede“). Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anleger nicht nur im Fall der Insolvenz nachrangig befriedigt wird, sondern auch dann keine Rückzahlung erhält, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Dies bezweckt, dass die betreffende Verbindlichkeit bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung nicht berücksichtigt werden muss.
 
Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Zwischen den Parteien wurde hier eine als „qualifiziertes Nachrangdarlehen“ bezeichnete Vereinbarung getroffen. Die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden AGB regeln, dass „die Rückzahlung des Nachrangdarlehens sowie die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht verlangt werden kann, wie dies bei der Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde“.
 
Diese Bestimmung legt - insoweit völlig unmissverständlich - fest, dass der Darlehensgeber trotz Fälligkeit des Darlehens unter bestimmten Umständen keine Zahlung erhält. Zu prüfen bleibt aber, ob diese Umstände mit „Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ausreichend umschrieben sind. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen selbst definieren diese Wortfolge nicht näher und enthalten auch keinen Querverweis auf gesetzliche Bestimmungen über die Insolvenzeröffnung. Die Verwendung von (auch juristischen) Fachbegriffen führt aber nicht notwendiger Weise zur Intransparenz einer Vertragsbestimmung: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache nämlich eine bestimmte Bedeutung und sind daher idS auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Das hat auch für die in AGB verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens finden sich in §§ 66 f IO. Auch wenn die Klausel nicht auf diese Bestimmungen Bezug nimmt, sind die „Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ im Gesetz definiert, wobei auch der durchschnittliche Verbraucher mit einer Insolvenzeröffnung Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit verbinden wird, mögen ihm auch die konkreten rechtlichen Details nicht näher bekannt sein.
 
 

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