Wesentlich für die Qualifikation als Fernabsatzvertrag ist va, dass „bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden“
GZ 6 Ob 49/23h, 17.05.2023
OGH: Der OGH hat bereits zu einem Vertrag, der nach Bewerbung der Ware (einer hochwertigen Uhr) über eine Online-Plattform und ohne weiteren persönlichen Kontakt per E-Mail zustande gekommen war, als Fernabsatzvertrag und zu Online-Plattformen als Teil eines im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems Stellung genommen. Danach werden unter für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystemen nicht nur solche verstanden, die der potentielle Vertragspartner des Verbrauchers selbst betreibt, sondern auch (wie hier) von einem Dritten angebotene Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme. Auch einen Maklervertrag, der nach Anbieten der Immobilie per Inserat im Internet (vorliegend auf „willhaben.at“) im Wege der Fernkommunikation abgeschlossen wurde, hat er als im Fernabsatz geschlossen beurteilt.
Ein Fernabsatzgeschäft setzt keinen standardisierten Geschäftsabschluss in einem „Webshop“ voraus; auch telefonisch oder per E-Mail zustande gekommene Verträge erfüllen den Tatbestand des Fernabsatzes.
Wesentlich ist für die Qualifikation als Fernabsatzvertrag va, dass „bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden“ (§ 3 Z 2 FAGG). Dies können durchaus auch mehrere verschiedene Fernkommunikationsmittel sein. Vom Begriff Fernabsatzgeschäft sind (sogar) Situationen erfasst, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt, während ein in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelter und letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel abgeschlossener Vertrag oder ein über Fernkommunikationsmittel (nur) angebahnter und letztendlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossener Vertrag nicht als Fernabsatzvertrag gilt.
Die Ansicht der Vorinstanzen, der Vertrag sei im vorliegenden Fall ohne physische Anwesenheit beider Parteien und bereits per Fernkommunikationsmitteln auf elektronischem Weg (Anfrage über die Online-Plattform, Telefonat) zustande gekommen, und zwar schon bevor sich der Beklagte (nach Übermittlung der Unterlagen per E-Mail, der Besichtigung vor Ort und nach seiner WhatsApp-Mitteilung, für welche der Wohnungen er sich entschieden hatte) erstmals zur Unterfertigung des Kaufanbots und der (nun verschriftlichten) Provisionsvereinbarung in die Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin begab, stellt keine Verkennung der Rechtslage dar.