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Zivilrecht

OGH: Zur konkludenten Erteilung eines Auftrags an den Rechtsanwalt

Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgenwille in bestimmter Richtung vorliegt; dies trifft hier vor Zustandekommen der Kaufpreiseinigung nicht zu

11. 07. 2023
Gesetze:   §§ 1002 ff ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Vertragsabschluss, Schlüssigkeit, Stillschweigen, Konkludenz, Rechtsanwalt, Vertragserrichtung, Kaufvertrag, Liegenschaft, Auftrag vor Zustandekommen einer Einigung

 
GZ 6 Ob 177/22f, 17.05.2023
 
OGH: Nach den Feststellungen wurde der Beklagten vor Abgabe des ersten Anbots von der Maklerin mitgeteilt, dass die Kläger die Kaufverträge erstellen und sich um alle iZm dem Liegenschaftserwerb stehenden Angelegenheiten kümmern würden, etwa die treuhändische Abwicklung und die Grundbuchseintragungen. Für ihre Tätigkeit würden die Kläger von der Beklagten € 25.000 zuzüglich USt verlangen. Die von der Maklerin vorbereiteten, von der Beklagten unterfertigten und von der Maklerin an die Kläger weitergeleiteten Kaufanbote enthielten die „Bedingung“, dass Kaufvertragserstellung und grundbücherliche Durchführung durch die Kläger erfolgen. Die Beklagte hielt in einem Schreiben an die Maklerin die bezüglich des Ankaufs getroffene Vereinbarung fest, nämlich die vereinbarte Maklerprovision, dass bei Nichtzustandekommen des Kaufs keine Provision fällig sei und dass die Kläger mit der Errichtung des Kaufvertrags zu dem Pauschalpreis beauftragt werden sollen. Keines der Maklerin übermittelten Kaufanbote der Beklagten wurde von der Verkäuferseite angenommen. Die Kläger errichteten daher zunächst auch keine Kaufverträge.
 
Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese im Wege der Maklerin als Botin abgeschlossene Vereinbarung zwischen den Streitteilen sei dahin zu verstehen, dass sie eine Kaufvertragserrichtung durch die Kläger (erst) nach Annahme eines Kaufanbots der Beklagten beinhalte, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer „In-House-Versteigerung“ noch keine Rede gewesen sei, bedarf keiner Korrektur durch den OGH.
 
Auch die konkludente Erteilung eines Auftrags an den Rechtsanwalt ist möglich; diese hängt aber von den strengen Voraussetzungen des § 863 ABGB ab. Es darf daher kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgenwille in bestimmter Richtung vorliegt.
 
Nach Ausschreibung der „In-House-Versteigerung“ leitete die Maklerin die Versteigerungsbedingungen an die Beklagte weiter. 6 Tage vor der Versteigerung übermittelte die Maklerin die von den Klägern erstellten Kaufverträge an die Beklagte. 2 Tage vor der Versteigerung sandte die Maklerin eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit einer Rückmeldung; sollte die Beklagte den Versteigerungstermin nicht wahrnehmen, müsse das Ganze heute abgesagt werden. Der Geschäftsführer der Beklagten reagierte am selben Tag und gab der Maklerin per E-Mail bekannt, an der Versteigerung nicht teilzunehmen. Aus diesen Feststellungen ist weder ein ausdrücklicher noch ein schlüssiger Auftrag der Beklagten zur Kaufvertragserrichtung bereits vor Zustandekommen der Kaufpreiseinigung abzuleiten.
 

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