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Zivilrecht

OGH: Zur Gehilfenhaftung für den „Bewahrungsgehilfen“

Bei einer vertraglichen Beziehung haften Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB

11. 07. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 1313a ABGB, § 1315 ABGB, § 1319 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gehilfenhaftung, Zurechnung, Mitverschulden, Sonderrechtsbeziehung, Erfüllungsgehilfe, Besorgungsgehilfe, Bewahrungsgehilfe, Gehilfe des Geschädigten

 
GZ 4 Ob 38/23a, 25.04.2023
 
OGH: Gem § 1304 ABGB trägt der Schädiger den Schaden nur verhältnismäßig, wenn auch ein Verschulden des Geschädigten vorliegt. Ob und unter welchen Umständen dabei das Verhalten Dritter zuzurechnen ist, wird für den Schädiger in den §§ 1313a (für Erfüllungsgehilfen) und 1315 ABGB (für Besorgungsgehilfen) ausdrücklich geregelt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für die Zurechnung Dritter als Mitverschulden auf Seiten des Geschädigten fehlt (sog Bewahrungsgehilfen).
 
Die inzwischen gefestigte jüngere Rsp folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese: Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein. Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB. Somit ist im Fall einer deliktischen Schädigung auch dem Geschädigten das Mitverschulden seiner Hilfspersonen („Bewahrungsgehilfen“) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB zuzurechnen.
 
Die Lösung des Berufungsgerichts entspricht dieser gefestigten jüngeren Rsp: Da zwischen dem Kläger als Fahrzeugeigentümer und der Beklagten keine vertragliche Beziehung bestand, muss der Kläger für allfälliges Fehlverhalten seiner Tochter als Lenkerin beim Abstellen des letztlich durch den Einsturz eines Dachs beschädigten Kfz nur nach § 1315 ABGB einstehen. Dass diese eine habituell untüchtige oder gefährliche Person sei, wurde nicht einmal behauptet.
 
 

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