Home

Baurecht

VwGH: Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gem § 46 Abs 6 lit g Tir BauO 2018 iVm § 13 Abs 1 Tir ROG 2016

Das Tir ROG 2016 kennt den Begriff des "Arbeitswohnsitzes" nicht; dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, kann nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe; vielmehr wird darin betont, dass eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegenstehe

10. 07. 2023
Gesetze:   § 16 Tir ROG 2016, § 46 Tir BauO 2018
Schlagworte: Tiroler Raumordnung, Freizeitwohnsitz, Arbeitswohnsitz

 
GZ Ra 2022/06/0076, 19.05.2023
 
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der Hinweis auf das MeldeG insofern nicht zielführend ist, als das Tir ROG 2016 in seinem § 13 Abs 1, auf welchen § 2 Abs 6 Tir BauO 2018 verweist, eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält. Demnach sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
 
Angesichts der Feststellungen des VwG, insbesondere, dass die Revisionswerber den Großteil des Jahres in D /Deutschland aufhältig seien, wo sich auch der Mittelpunkt ihrer beruflichen Beziehungen befinde, und der wenig ausgeprägten privaten Interessen in E (die Revisionswerber haben in E keine familiäre oder sonst eine private Anbindung), kann in der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, dass kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Revisionswerber in E vorliege und im gegenständlichen Fall die Wohnung als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, kein Abweichen von der stRsp des VwGH erkannt werden (vgl etwa das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, wonach insofern von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist).
 
Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vorbringt, das VwG sei mit seiner Erledigung von der Rsp des VwGH abgewichen, weil eine Nutzung zu beruflichen Zwecken die Annahme des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ausschließe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Tir ROG 2016 den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt. Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht kann dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, gerade nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe. Vielmehr wird darin betont, dass eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegenstehe.
 
Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen betreffend die behauptete Verletzung der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit genügt es, gem § 43 Abs 2 VwGG auf das Erkenntnis des VwGH vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0078, und die darin zitierte Rsp zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall legen die Revisionswerber nicht dar, dass § 13 Abs 1 Tir ROG 2016 iSd Jud des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch dem Urteil des EuGH vom 11. März 2004, C-9/02, de Lasteyrie du Saillant, nicht zu entnehmen, dass „selbst geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit“ in jedem Fall unzulässig wären, vielmehr hält der EuGH darin fest, dass eine Einschränkung unter näher dargelegten Voraussetzungen zulässig sein kann. Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorlägen, legt die Revision nicht dar.
 
Soweit die Revisionswerber auf ihr Recht auf Freizügigkeit Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses durch die in Rede stehende raumordnungsrechtliche Regelung nicht beschränkt wird. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs 1 Tir ROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen. Es wäre den Revisionswerbern freigestanden, eine Wohnung zu erwerben, hinsichtlich derer eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus rechtlicher Sicht möglich ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at