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Verfahrensrecht

VwGH: Zulässigkeit der Revision – zu den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG

Der bloße Hinweis des VwG, dass „zur hier relevanten Rechtsfrage“ zwar Rsp des VfGH vorliege, entsprechende Rsp des VwGH jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste

10. 07. 2023
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 25a VwGG
Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, Begründung

 
GZ Ro 2019/17/0006, 31.03.2023
 
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der VwG ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
 
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
 
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.
 
Die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG begrenzt. Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Die revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.
 
Der bloße Hinweis des VwG, dass „zur hier relevanten Rechtsfrage“ zwar Rsp des VfGH vorliege, entsprechende Rsp des VwGH jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste. Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.
 
Hinsichtlich der Zulässigkeitsbegründung in der Revision selbst ist auf das oben angeführte Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe hinzuweisen. Diesem Gebot wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt.
 
Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „2. Zur Zulässigkeit“ umfangreiche Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellen und die unter der Überschrift „IV. Revisionsgründe“ kurz zusammengefasst wiederholt werden.
 
Damit wird der geforderten gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd oben genannten Jud nicht entsprochen. Die Revision war somit gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
 
 

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