Zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das VwG ist
GZ Ra 2023/12/0007, 03.04.2023
VwGH: Wie der VwGH bereits festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das VwG ist. Der VwGH ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH nichts zu ändern vermag.
Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mangels Zuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.