Es besteht keine Verpflichtung des VwG, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der geß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen
GZ Ra 2023/19/0141, 25.05.2023
VwGH: Soweit die Revision geltend macht, das VwG hätte dem Revisionswerber eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen betreffend den vom VwG ins Treffen geführten Argumenten, dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Kopie handle, sowie, dass diese mit dem gregorianischen Kalender datiert sei, einräumen müssen, gelingt es ihr nicht ein Abweichen von der stRsp des VwGH aufzuzeigen. Nach der stRsp des VwGH bezieht sich das Recht auf Parteiengehör nämlich nur auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt. Die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es besteht keine Verpflichtung des VwG, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der geß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen.
Mit ihrem pauschalen Vorbringen, bei der Ladung handle es sich um keine Fälschung, gelingt es der Revision auch nicht die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzulegen (vgl VwGH 21.9.2022, Ra 2021/19/0212, mwN, wonach ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Erledigung führt, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem VwGH darzulegen ist).