Sehen die Vereinsstatuten vor, dass die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden und abzuberufenden Organmitglieder Vereinsmitglieder sein müssen, so kann der an sich für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zuständige Vereinsvorstand ein Organmitglied als Vereinsmitglied so lange nicht ausschließen, als nicht die Mitgliederversammlung das Organmitglied aus dieser Stellung abberufen hat
GZ 2 Ob 25/23z, 16.05.2023
OGH: Nach den Statuten des hier beklagten Vereins sind nur Vereinsmitglieder passiv (somit auch für Organfunktionen) wahlberechtigt. Damit stellt sich hier die schon vom Berufungsgericht formulierte Frage, ob der dafür an sich zuständige Vorstand auch dann den Ausschluss eines Vereinsmitglieds beschließen kann, wenn dieses eine Organfunktion innehat, weil dann mit dem Ausschluss aus dem Verein auch der Verlust der Organfunktion verbunden wäre und somit der Vorstand in die der Generalversammlung zustehende Kompetenz zur Enthebung von Organfunktionären eingriffe. Nach der Rsp können Akte eines Organs grundsätzlich nur von diesem selbst widerrufen werden. Zu der hier vorliegenden Sonderkonstellation ist höchstgerichtliche Rsp nicht vorhanden.
Ist die Vereinsmitgliedschaft Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Leitungsorgan, so bewirkt der Verlust der Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich auch das Ausscheiden aus dem Leitungsorgan. Die Pointe einer solchen Vorgangsweise liegt darin, dass für den Ausschluss eines Mitglieds idR ein anderes Organ (das Leitungsorgan) zuständig ist als für die Abwahl als Vorstandsmitglied (dies ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung als jenes Organ, das dieses Organmitglied gewählt hat). Sofern aber die Statuten für den Ausschluss eines solchen Mitglieds keine Sonderregeln vorsehen, besteht kein Grund dafür, dass Voraussetzung eines Ausschlusses der vorangehende Verlust der Funktion sein muss. Mit einer derart schematischen Betrachtungsweise lässt sich aber ein Machtkampf an der Spitze ganz wunderbar austragen: Die Mehrheit im Vorstand will eine Minderheit (oder auch nur ein einzelnes Vorstandsmitglied) loswerden, sucht daher einen halbwegs brauchbaren Vorwand für einen Vereinsausschluss des oder der Betreffenden, und schon wäre man die unliebsamen Vorstandsmitglieder los. Das hieße allerdings, den Willen der Mehrheit der Vereinsmitglieder, die die Betreffenden in ihr Amt gewählt haben, zu ignorieren - und das geht nicht. Es bleibt nur, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und dort die Abwahl auf die Tagesordnung zu setzen. Sehen die Vereinsstatuten vor, dass die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden und abzuberufenden Organmitglieder Vereinsmitglieder sein müssen, so kann der an sich für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zuständige Vereinsvorstand ein Organmitglied als Vereinsmitglied so lange nicht ausschließen, als nicht die Mitgliederversammlung das Organmitglied aus dieser Stellung abberufen hat.