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Zivilrecht

OGH: Zu Schenkungen auf den Todesfall

Die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 sind hinsichtlich der materiellrechtlichen Folgen einer Schenkung auf den Todesfall (zB für das Pflichtteilsrecht, das Anrechnungsrecht) auch für vor 2017 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 verstorben ist

03. 07. 2023
Gesetze:   §§ 577 ff ABGB, § 603 ABGB, § 1503 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Schenkung auf den Todesfall, Vertrag, Gültigkeitserfordernisse, Zeitpunkt der Vertragserrichtung, Schenkungsanrechnung, Pflichtteilsergänzung, Hinzurechnung

 
GZ 2 Ob 59/23z, 16.05.2023
 
OGH: Nach der zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 ergangenen Rsp wurde die Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis (Legat) behandelt. Sie wurde aber (auch) als Vertrag qualifiziert und etwa in Ansehung der Anfechtung ihrer Wirksamkeit mit sonstigen Geschäften unter Lebenden gleichbehandelt.
 
Mit dem ErbRÄG 2015 hat der Gesetzgeber durch § 603 ABGB ausdrücklich normiert, dass die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen ist; der Beschenkte gilt als Gläubiger der Verlassenschaft und nicht mehr als Vermächtnisnehmer. Vorausgesetzt wird, dass sich der Geschenkgeber kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Diese „Vertragslösung“ hat zur Folge, dass die noch nicht übereignete Sache zwar als Aktivum der Verlassenschaft, die Verpflichtung aber gleichzeitig als Passivum zu inventarisieren ist. Der reine Nachlass wird im Ergebnis daher ohne die geschenkte Sache ermittelt, sie zählt nicht mit. Das bedeutet auch, dass der Wert der Schenkung nicht Teil der Pflichtteilsbemessungsgrundlage ist. Die Schenkung kann aber, wie andere lebzeitige Schenkungen, zur reinen Verlassenschaft hinzugerechnet und auf den Pflichtteil der beschenkten Person angerechnet werden.
 
Die §§ 577 bis 591 und 603 ABGB idF ErbRÄG 2015 sind nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB auf Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 errichtet wurden („Neuverträge“). Für die Gültigkeit der Errichtung letztwilliger Verfügungen sowie einer Schenkung auf den Todesfall ist nach den Mat der Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Handlung maßgeblich; aus Gründen des Vertrauensschutzes muss es für die Gültigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommen. Die Übergangsbestimmungen stehen aber in Widerspruch zueinander, weil für Altverträge noch die alte Rechtslage gelten soll, die Altverträge aber andererseits den neuen Anrechnungsregeln unterliegen. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB ist daher dahin teleologisch zu reduzieren, dass nur die Formerleichterungen in § 603 ABGB für Neuverträge gelten.Das entspricht auch den Mat, nach denen der Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Handlung nach Z 5 im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz für die Gültigkeit einer Schenkung auf den Todesfall maßgebend ist.Die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 sind hinsichtlich der materiellrechtlichen Folgen einer Schenkung auf den Todesfall (zB für das Pflichtteilsrecht, das Anrechnungsrecht) auch für vor 2017 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 verstorben ist.
 

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