Die Ersitzung von (auch) auf Forststraßen verlaufender Wegerechte ist grundsätzlich möglich
GZ 6 Ob 59/23d, 17.05.2023
OGH: Nach gefestigter Rsp des OGH werden andere Rechte als das von § 33 Abs 1 ForstG eingeräumte Benützungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechts an Waldgrundstücken, vom Ersitzungsverbot des § 33 Abs 5 ForstG nicht erfasst. Inhaltliche Ausführungen, weshalb die Ersitzung eines auf einer Forststraße verlaufenden Wegerechts nicht möglich und diese Rsp auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei, enthält die Revision nicht.
Im gegenständlichen Verfahren ist nicht strittig, dass die Benützung des Wegs durch den Kläger mit Zustimmung der aus den betreffenden, den Weg erhaltenden Grundeigentümern bestehenden „Weginteressentenschaft“ erfolgte. Nach den Feststellungen hat der Kläger von der Beklagten auch einen Schlüssel für den abschließbaren Schranken bekommen. Schon deshalb gehen die Revisionsausführungen ins Leere, mangels festgestellter Zustimmung jener Personen, denen die Erhaltung des Wegs als Forststraße oblag (§ 33 Abs 3 ForstG), liege ein Ersitzungshindernis vor und sei der Kläger als unredlich anzusehen.
Im Übrigen ist mehreren Entscheidungen des OGH zu entnehmen, dass die Ersitzung von (auch) auf Forststraßen verlaufender Wegerechte grundsätzlich möglich ist.
Nach den Feststellungen gibt es mit dem Kläger keine (ausdrücklichen) Vereinbarungen betreffend die Benützung des Wegs. Die Frage, ob die vom Kläger bis zum Jahr 2004 an die Wegeinteressentenschaft geleisteten Zahlungen eine Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen begründen könnte, die eine Ersitzung ausschließen würde, war bereits Gegenstand eines zwischen den Streitteilen geführten Vorverfahrens. Dort hat der OGH bei nahezu identen Feststellungen die Ansicht der Vorinstanzen gebilligt, aus diesen Zahlungen sei keine konkludente Zustimmung zu einer (Einzel-)Vereinbarung mit der (dortigen) Klägerin (und hier Beklagten) abzuleiten, weil die Zahlungen nur die Bereitschaft des (dort) Beklagten (und hier Klägers) zum Ausdruck bringen würden, als Nutzer der (gesamten) Wegeanlage etwas zu deren Erhaltung beizutragen.
Das Berufungsgericht gelangte im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu dieser Auffassung. Zugkräftige Argumente, weshalb die hier zusätzlich getroffene Feststellung, wonach der Kläger über Aufforderung des Kassiers der Wegeinteressentenschaft im Jahr 2020 eine Nachzahlung für die Jahre 2005 bis 2020 bezahlte, eine abweichende Beurteilung erfordere, legt die Revision nicht dar. Da die Beurteilung stillschweigender Erklärungen iSd § 863 ABGB regelmäßig einzelfallbezogen ist, wird somit auch im gegenständlichen Verfahren mit dem Revisionsvorbringen, richtigerweise handle es sich doch um Entgelt für die Wegenutzung (der Klägerin), keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Auf dieser Grundlage begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht davon ausging, ein Fall der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung, der die Redlichkeit des Klägers ausschließe, sei nicht gegeben.