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Zivilrecht

OGH: Ersitzung einer Dienstbarkeit

Es trifft zwar zu, dass nach § 1463 zweiter Satz ABGB die Unredlichkeit des vorigen Besitzers einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht hindert, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen; allerdings müssen beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter und sonstige Mittelspersonen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein; nichts anderes kann für die Ersitzung einer Dienstbarkeit zugunsten einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft gelten; auch in dieser Konstellation müssen also sämtliche Miteigentümer gutgläubig sein; § 1463 zweiter Satz ABGB hat erkennbar nur den Fall vor Augen, dass das gesamte Eigentum an der herrschenden Liegenschaft auf einen Dritten („Nachfolger oder Erben”) übergegangen ist

03. 07. 2023
Gesetze:   §§ 1460 ff ABGB, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Ersitzung, Dienstbarkeit, Redlichkeit, Servitutsvertrag, Nachfolger, Miteigentum, Wohnungseigentum

 
GZ 3 Ob 46/23w, 25.05.2023
 
OGH: Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Rechtmäßigkeit des Besitzes ist bei der uneigentlichen Ersitzung hingegen nicht Voraussetzung.
 
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben. Die Ersitzung wird nicht nur durch Klage sondern ua auch durch nachträgliche Schlechtgläubigkeit unterbrochen.
 
Der Servitutsvertrag musste samt der darin enthaltenen Planskizze den Eltern des Erstklägers als Vertragsparteien ab seinem Abschluss im Jahr 1970 bekannt sein. Eine Ersitzung der Dienstbarkeit bezüglich des vom Servitutsvertrag ausdrücklich nicht umfassten nördlichen Bereichs des Grundstreifens durch die Eltern des Erstklägers war daher, wie die Revisionswerber selbst richtig erkennen, mangels Redlichkeit von vornherein ausgeschlossen.
 
Der Erstkläger selbst hat nach den Feststellungen erst im Jahr 2014 Kenntnis vom genauen Inhalt des Servitutsvertrags und damit vom konkreten Umfang der Servitut erlangt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Umfang dieser Dienstbarkeit gerade nicht „aus dem offenen Grundbuch“ – also aus einem Grundbuchauszug – ersichtlich, sondern nur aus der Urkundensammlung. Ob die Kläger anlässlich ihres Miteigentumserwerbs an der Liegenschaft EZ 1082 gehalten gewesen wären, in die Urkundensammlung des Grundbuchs Einsicht zu nehmen, um den exakten Inhalt des Servitutsvertrags zu erforschen, muss hier nicht näher untersucht werden, weil eine Ersitzung, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, aus einem anderen Grund jedenfalls zu verneinen ist. Ebenso wenig ist auf die Argumentation der Kläger einzugehen, wonach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus der entgeltlichen Nutzung der strittigen Fläche durch Mitarbeiter des Bruders der Beklagten schon deshalb nicht auf die Unredlichkeit der Kläger geschlossen werden könne, weil gar nicht feststehe, dass sie von der Entrichtung eines „Parkentgelts” Kenntnis hatten. Auch die in der Revision relevierte Frage, ob es sich um eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit handelt, ist ohne Relevanz.
 
Es trifft zwar zu, dass nach § 1463 zweiter Satz ABGB die Unredlichkeit des vorigen Besitzers einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht hindert, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen. Allerdings müssen beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter und sonstige Mittelspersonen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein. Nichts anderes kann für die Ersitzung einer Dienstbarkeit zugunsten einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft gelten; auch in dieser Konstellation müssen also sämtliche Miteigentümer gutgläubig sein. Die Kläger waren zwar ab dem Jahr 1974 in Bezug auf ihren Miteigentumsanteil Einzelrechtsnachfolger der Eltern des Erstklägers im Eigentum an der Liegenschaft; allerdings waren die Eltern des Erstklägers nach wie vor (unredliche) Miteigentümer. § 1463 zweiter Satz ABGB hat aber erkennbar nur den Fall vor Augen, dass das gesamte Eigentum an der herrschenden Liegenschaft auf einen Dritten („Nachfolger oder Erben”) übergegangen ist.
 
Dass die Kläger seit 1974 nicht bloß schlichte Miteigentümer der Liegenschaft, sondern auch Wohnungseigentümer eines von zwei auf der Liegenschaft errichteten Objekten sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Das Recht des Gehens und Fahrens, das sie ersessen haben wollen, dient nämlich im vorliegenden Fall gerade nicht der Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts, sondern vielmehr der gesamten Liegenschaft.
 
Daraus folgt aber, dass die Ersitzungsfrist für die Kläger erst mit dem Zeitpunkt beginnen konnte, zu dem nur noch sie Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1082 waren. Dies war jedoch, wie sich aus dem offenen Grundbuch ergibt, erst im Jahr 1987 der Fall. Da die Redlichkeit des Erstklägers mit Kenntnis des Servitutsvertrags im Jahr 2014 endete, konnten die Kläger die dreißigjährige Ersitzungsfrist also nicht mehr vollenden.
 
 

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