Die unentgeltliche Betreuung eines Pferdes begründet ein Rechtsgeschäft, wenn keine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vorliegt
GZ 2 Ob 91/23f, 16.05.2023
OGH: Ob sich Parteien binden wollen, ist - ebenso wie der Inhalt einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung - nach allgemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen. Maßgeblich ist daher, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Eine vertragliche Bindung ist ua dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage verlässt. Mangelt es hingegen am Bindungswillen iSe Rechtsfolgewillens, liegt ein bloßes Gefälligkeitsversprechen vor, das keinen Vertrag begründet. Abreden, die ausschließlich auf einem „außerrechtlichen” Geltungsgrund, wie Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, sind daher keine Schuldverhältnisse.
Hier ersuchte die Beklagte die Klägerin, während ihres Urlaubes die notwendige Zusatzbetreuung für ihr Pferd zu übernehmen, zumal die Klägerin am gleichen Gestüt ein eigenes Pferd hatte. Die Klägerin stimmte zu und meinte diese Zusage auch verbindlich; wegen der Freundschaft zur Beklagten übernahm sie diese Aufgabe unentgeltlich.
Für die Annahme eines Vertrags ist es erforderlich, dass zwischen ihnen der übereinstimmende Geschäftswille vorhanden war, durch ihre Willenserklärungen rechtliche Wirkungen auszulösen. Ist das zu verneinen und fehlt den Parteien erkennbar das Bewusstsein, mit ihrer Vereinbarung Rechtsfolgen auszulösen, so liegt eine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vor, der nur die Bedeutung einer Regelung beiderseitiger Gefälligkeiten beizumessen wäre.
Hier ist die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach die Streitteile mit ihrer Abrede zur urlaubsbedingten Betreuung des Pferdes nicht auf eine Regelung mit rechtlicher Bindungswirkung abzielten, nicht zu teilen: Es steht vielmehr fest, dass die Klägerin ihre Zusage gegenüber der Beklagten verbindlich gemeint hat. Die Beklagte hat sich auf diese Zusage verlassen. Die Vereinbarung der beiden Freundinnen geht über eine bloß unverbindliche und jederzeit widerrufliche Gefälligkeit hinaus. Es war für die Klägerin auch erkennbar, dass für die Beklagte wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und sie sich auf die Zusage verlassen hat. Erst durch die Zusage der Klägerin war die wichtige und notwendige Betreuung des Pferdes gewährleistet, sodass die Beklagte ihren Urlaub antreten konnte. Damit liegt gerade keine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vor.