Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin könne im konkreten Fall das (letztlich zum Sturz führende) Auslenken nach links trotz bereits vorherigem Erkennen der Hündin bei Annäherung an das Gehöft nicht als Mitverschulden angelastet werden, weil die Hündin für sie nicht vorhersehbar erst drei bis fünf Meter vor der Begegnung begonnen habe zu bellen und direkt auf sie zuzulaufen, ist zumindest vertretbar
GZ 2 Ob 71/23i, 16.05.2023
OGH: Die Haftung gem § 1320 Satz 2 ABGB setzt voraus, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll. Der bloße Umstand, dass nicht feststeht, ob sich die Hündin zum Unfallszeitpunkt (schon) auf der Straße oder (noch) auf dem angrenzenden Grünstreifen befunden hat, bedeutet entgegen der Revision nicht, dass sich nicht die besondere Tiergefahr, die gerade darin liegt, dass – auch gutmütige – Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können, verwirklicht hätte.
Dass der Beklagten der ihr obliegende Beweis, für die nach den Umständen erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt zu haben, nicht gelungen ist, zieht die Revision nicht mehr in Zweifel, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
Ob der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin könne im konkreten Fall das (letztlich zum Sturz führende) Auslenken nach links trotz bereits vorherigem Erkennen der Hündin bei Annäherung an das Gehöft nicht als Mitverschulden angelastet werden, weil die Hündin für sie nicht vorhersehbar erst drei bis fünf Meter vor der Begegnung begonnen habe zu bellen und direkt auf sie zuzulaufen, ist zumindest vertretbar.