Als nachteilig empfunden Eigenschaften einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen, sind nicht vom Schutzzweck des Art 5 VO 715/2007/EG erfasst
GZ 10 Ob 17/23g, 16.05.2023
OGH: Ein Verstoß gegen Art 5 VO 715/2007/EG kann den Hersteller eines Kfz auch dann ersatzpflichtig machen, wenn er in keinem Vertragsverhältnis zum Käufer steht, sofern dem Käufer ein Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall haben nach der Rsp des EuGH die Mitgliedstaaten einen Schadenersatzanspruch zu Gunsten des Käufers gegenüber dem Hersteller vorzusehen. Dabei handelt es sich um einen im nationalen Recht wurzelnden Schadenersatzanspruch, der am unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu messen ist, also eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß darstellen muss. Im Übrigen richten sich die Modalitäten dieses Schadenersatzanspruchs nach nationalem Recht, hier also nach österreichischem Recht.
Soll das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es nach österreichischem Recht jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. Der Schutzzweck ergibt sich aus dem Inhalt des Schutzgesetzes. Dieses ist teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte. Im vorliegenden Fall ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang daher aus den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln; deren Auslegung durch den EuGH ist zu berücksichtigen.
Die unionsrechtlichen Bestimmungen bezwecken (auch), das Vertrauen eines Käufers auf die Richtigkeit der vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung zu schützen, weil durch die Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt werden können. Ein Schaden, der darin besteht, dass die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist und sich das Vermögen des Erwerbers des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs infolge unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung nicht entsprechend den objektiv berechtigten Verkehrserwartungen oder einem von diesen Verkehrserwartungen abweichenden Willen des Erwerbers zusammensetzt, steht folglich im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Normen sind damit umgekehrt solche hier vom der Kläger als nachteilig empfunden Eigenschaften einer unzulässigen Abschalteinrichtung (zB „Verschleiß“) erfasst, die die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen.