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Sozialrecht

VwGH: COVID-19 – zur Einmalzahlung nach § 66 AlVG

Während des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 1 AlVG bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist

02. 07. 2023
Gesetze:   § 66 AlVG, § 16 AlVG, § 41 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, COVID-19, Einmalzahlung, Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für 60 Tage, Mindestbezugsdauer, Krankengeld

 
GZ Ro 2022/08/0010, 10.05.2023
 
VwGH: Gem § 66 Abs 1 AlVG erhalten Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung iHv 450 Euro.
 
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit, in der der Anspruch des Revisionswerbers auf Krankengeld ruhte, bei Berechnung der in § 66 Abs 1 AlVG vorgesehenen Mindestbezugszeit von 60 Tagen zu berücksichtigen ist. Während des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aber nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 1 AlVG bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist.
 
Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur AlVG-Novelle BGBl I Nr 71/2020, mit der die Gewährung einer Einmalzahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum Mai bis August 2020 in § 66 AlVG (nunmehr: § 66 Abs 1 AlVG) eingeführt wurde (vgl ErlRV 285 BlgNR 17. GP 1, wonach die Leistung nicht durchgehend bezogen worden sein muss und daher Unterbrechungen durch „kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände“ dem Anspruch nicht schaden) sowie daraus, dass hinsichtlich der später in selber Form für weitere Zeiträume in § 66 Abs 2 bis 5 AlVG eingeführten Einmalzahlungen - anders als zu § 66 Abs 1 AlVG - an anderer Stelle auch Zahlungen für die Bezieher von Krankengeld vorgesehen wurden (vgl § 41 Abs 4 und 5 AlVG sowie § 759b und § 771 ASVG; vgl insoweit auch zu § 66 Abs 5 AlVG die ErlRV 1563 BlgNR 17. GP 5, wonach ausdrücklich bei einem Ruhen der Leistung nach § 16 AlVG keine Bezugstage nach dem AlVG vorliegen).
 
Von 1. Mai bis 12. Juli 2020 und von 22. bis 31. August 2020 erhielt der Revisionswerber Krankengeld, sodass sein Anspruch auf Notstandshilfe gem § 16 Abs 1 iVm § 38 AlVG ruhte. Die Ansicht des VwG, dass diese Zeiträume mangels Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zur Beurteilung des Erreichens der Mindestbezugszeit von 60 Tagen nach § 66 Abs 1 AlVG nicht zu berücksichtigen sind, konnte sich im dargestellten Sinn auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen.
 

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