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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag

02. 07. 2023
Gesetze:   Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

 
GZ Ro 2022/08/0010, 10.05.2023
 
VwGH: Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag.
 
 

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