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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Amtsrevision der belBeh gem Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG

Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandlosigkeit nicht; das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag iSd § 11 AHG zu stellen

02. 07. 2023
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 33 VwGG, § 11 AHG
Schlagworte: Amtsrevision, Einstellung wegen Gegenstandlosigkeit, Amtshaftungsprozess

 
GZ Ra 2020/14/0484, 30.05.2023
 
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
 
Nach der stRsp des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rsp hat auch für eine Amtsrevision der belBeh gem Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG Gültigkeit.
 
Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte.
 
Weiters hat das ordentliche Gericht gem § 11 Abs 1 AHG im Amtshaftungsprozess das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Rechtmäßigkeit eines für seine Entscheidung präjudiziellen Bescheides dem VwGH zur Entscheidung vorzulegen, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält. Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern daher die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandlosigkeit nicht; das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag iSd § 11 AHG zu stellen.
 
Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über die vorliegende Revision wird mit dem Hinweis auf einen laufenden Amtshaftungsprozess hinsichtlich des Bescheides vom 30. Juli 2020 daher ebenfalls nicht begründet; auch behauptet die revisionswerbende Partei nicht, dass der von ihr im fortgesetzten Verfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Bescheid auf einer unrichtigen, aber vom VwG mit der angefochtenen Entscheidung im Grunde des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG überbundenen Rechtsansicht beruht und ist dies auch nicht ersichtlich.
 
Aus diesen Gründen käme einer Entscheidung über die Amtsrevision im vorliegenden Fall keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der VwGH nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.
 
Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des VwGH war die vorliegende Amtsrevision - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
 
 

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