Wenn bei Verankerung der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens in § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO anlässlich der ZVN 1983 die Bestimmung des § 484 Abs 1 Satz 2 ZPO, wonach die Zurücknahme der Berufung „mittels eines Schriftsatzes beim Berufungsgericht“ erfolgt, längst (und schon mit der Stammfassung) Bestandteil der ZPO gewesen war, der Gesetzgeber aber damals bloß auf die §§ 168 bis 170 ZPO verwies, ohne eine ausdrückliche und § 484 Abs 1 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung zur Einbringung vorzusehen, dann ist der in der verwiesenen Bestimmung (§ 168 Abs 1 ZPO) geforderten Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung des Ruhens des (gesamten) Verfahrens auch durch Einbringung der gemeinsamen Bekanntgabe bei dem in dieser Bestimmung angesprochenen Erstgericht Genüge getan; dieses hat die Anzeige weiterzuleiten
GZ 6 Ob 44/23y, 17.05.2023
OGH: Gem § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Ruhen des Verfahrens nach § 168 ZPO hat im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über das Rechtsmittel während des Ruhens nicht zu entscheiden ist. Eine dennoch während des Ruhens gefällte Entscheidung ist als nichtig zu beheben.
Rechtsmittel, mit denen Verstöße gegen die Ruhenswirkung aufgegriffen werden, sind auch während des Ruhens zulässig.
Die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde (§ 168 zweiter Halbsatz ZPO.
§ 483 Abs 3 Satz 1 ZPO ermöglicht die Vereinbarung, dass „das Verfahren“ ruht, im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts und verweist im Übrigen auf die §§ 168 bis 170 ZPO. § 168 zweiter Halbsatz ZPO ordnet an, dass eine solche Vereinbarung erst von dem Zeitpunkt an wirksam ist, in welchem sie „dem Gerichte“ von beiden Parteien angezeigt wurde.
Wenn bei Verankerung der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens in § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO anlässlich der ZVN 1983 die Bestimmung des § 484 Abs 1 Satz 2 ZPO, wonach die Zurücknahme der Berufung „mittels eines Schriftsatzes beim Berufungsgericht“ erfolgt, längst (und schon mit der Stammfassung) Bestandteil der ZPO gewesen war, der Gesetzgeber aber damals bloß auf die §§ 168 bis 170 ZPO verwies, ohne eine ausdrückliche und § 484 Abs 1 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung zur Einbringung vorzusehen, dann ist der in der verwiesenen Bestimmung (§ 168 Abs 1 ZPO) geforderten Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung des Ruhens des (gesamten) Verfahrens auch durch Einbringung der gemeinsamen Bekanntgabe bei dem in dieser Bestimmung angesprochenen Erstgericht Genüge getan; dieses hat die Anzeige weiterzuleiten.