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Verfahrensrecht

OGH: Zum Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO

Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen; dies muss allerdings bereits aus den Klagebehauptungen ersichtlich sein; eine Würdigung der neuen Tatsachen und Beweismittel darf im Vorprüfungsverfahren hingegen nicht stattfinden

27. 06. 2023
Gesetze:   § 530 ZPO, § 538 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, Vorprüfungsverfahren, neue Tatsachen / Beweismittel

 
GZ 6 Ob 35/23z, 17.05.2023
 
OGH: Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen. Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Dies muss allerdings bereits aus den Klagebehauptungen ersichtlich sein; eine Würdigung der neuen Tatsachen und Beweismittel darf im Vorprüfungsverfahren hingegen nicht stattfinden.
 
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht abgewichen. Es setzte vielmehr lediglich die bereits in der Klage wörtlich zitierte Aussage des Zeugen in der Tagsatzung am 30. 1. 2020 im Verfahren AZ 3 C 23/19x des Erstgerichts in Beziehung zu den ebenfalls wörtlich zitierten Aussagen des Zeugen im Vorprozess und zu der im Vorprozess zu beurteilenden Rechtsfrage. Dabei unterstellte es die – in der Wiederaufnahmsklage wörtlich zitierten – Aussagen des Zeugen, wonach in der Wohnung immer, wenn er vorbeifahre, Licht sei, die Klägerin die Wohnung „schon auch“ nutze und ein Notbett in die Küche stelle, als inhaltlich zutreffend; eine Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage des Zeugen im Hinblick auf ihren Aussagewert führte es hingegen nicht durch. Vielmehr werden im Rekurs aus der zitierten Aussage des Zeugen Schlüsse gezogen, die in dessen – in der Klage selbst zitierten – Aussage vom 30. 1. 2020 keine Deckung finden. Erst daraus versucht die Klägerin in der Folge, eine Widersprüchlichkeit der Aussagen des Zeugen abzuleiten.
 
Damit wird aber nicht dargetan, dass dem Berufungsgericht, indem es die abstrakte Eignung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verneinte, eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen wäre.
 
 

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