Ein Abtretungsvertrag kommt wirtschaftlich einer Liegenschaftsveräußerung gleich, wenn die Liegenschaft der hauptsächliche Vermögenswert der KG ist und aufgrund des Abtretungsvertrags die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Liegenschaft von den Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-GmbH zur Erwerberin überging
GZ 6 Ob 24/23g, 17.05.2023
OGH: Nach § 6 Abs 3 MaklerG hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Die „Zweckgleichwertigkeit“ darf nie abstrakt bestimmt werden, sondern muss konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden. Bei Abweichung des tatsächlich abgeschlossenen Geschäfts vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist also stets zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine „Zweckgleichwertigkeit“ angenommen werden kann. Führt die einfache Vertragsauslegung nicht weiter, dann ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedachten Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss. Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist.
Wendet man diese Grundsätze hier an, so liegt im Abtretungsvertrag ein zweckgleichwertiges Geschäft mit dem beabsichtigten Liegenschaftsverkauf: Dafür spricht schon, dass die Vertreter der Streitteile im Vorfeld des schriftlichen Alleinvermittlungsauftrags von der Provisionszahlungspflicht auch iZm der (von ihnen einem Liegenschaftsverkauf offenbar gleich gehaltenen) „Veräußerung im Rahmen eines „share deals“ sprachen. Auch objektiv betrachtet kommt der Abtretungsvertrag wirtschaftlich einer Liegenschaftsveräußerung insofern gleich, als die Liegenschaft der hauptsächliche Vermögenswert der KG ist und aufgrund des Abtretungsvertrags die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Liegenschaft von den Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-GmbH zur Erwerberin überging.