Die nachträgliche Identifikation eines weiteren oder anderen Kunden ist bankrechtlich zulässig, sie führt zur Erweiterung des Kreises der bereits identifizierten Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG; dies hat zur Folge, dass jeder einzelne Inhaber des Sparbuchs, der das Buch in Händen hat, ein allenfalls vereinbartes Losungswort weiß und zum Kreis der identifizierten Kunden gehört, zu Abhebungen berechtigt ist
GZ 5 Ob 38/23h, 22.05.2023
OGH: Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG ist das Kreditinstitut bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens € 15.000 beträgt, und die auf den Namen des gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lauten, zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde nur an den gemäß dieser Bestimmung identifizierten Kunden berechtigt. Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich um eine gesetzliche Bestimmung, die die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt.
Nach stRsp normiert § 32 Abs 4 Z 2 BWG allerdings kein zivilrechtliches Übertragungsverbot. Die Bestimmung steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis der Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Der Vertreter hat sich nur gem § 40 Abs 1 BWG zu identifizieren und seine Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Übertragung der Spareinlage zivilrechtlich wirksam war, keine Rolle.
Dass die Vorinstanzen hier aus den Feststellungen den Schluss zogen, der Nebenintervenient sei als neuer Kunde identifiziert worden (auch wenn das BWG die vom Erstgericht gewählte Bezeichnung „Sparbuchberechtigter“ nicht kennt), ist nicht korrekturbedürftig. Die nachträgliche Identifikation eines weiteren oder anderen Kunden ist bankrechtlich zulässig, sie führt zur Erweiterung des Kreises der bereits identifizierten Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG. Dies hat zur Folge, dass jeder einzelne Inhaber des Sparbuchs, der das Buch in Händen hat, ein allenfalls vereinbartes Losungswort weiß und zum Kreis der identifizierten Kunden gehört, zu Abhebungen berechtigt ist. Ein solcher Fall lag nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung der Vorinstanzen hier vor.