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Zivilrecht

OGH: Zu intransparenten Klauseln iZm Datenverarbeitung

Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG

27. 06. 2023
Gesetze:   § 6 KSchG, Art 4 DSGVO, Art 6 DSGVO
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Datenschutzrecht, Klauselprüfung, AGB, Intransparenz, Datenverarbeitung, persönliche Daten, Weitergabe, unbestimmte Empfänger, Zustimmung

 
GZ 6 Ob 222/22y, 17.05.2023
 
OGH: Eine Bestimmung in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung „alle(r) iZm der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen“ zustimmt, ist nach der Rsp intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt. Eine wirksame Zustimmung kann aber nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen.
 
So verstößt eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärt, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG.
 
Auch hier bleibt bei der beanstandeten Klausel völlig im Dunkeln, welche Daten des Verbrauchers nun tatsächlich an die Österreichische Post AG zum Abgleich gegeben werden. Hinzu kommt, dass der Durchschnittsverbraucher auch durch den Verweis auf das mit dem Zitat von Art 6 Abs 1lit f DSGVO „erklärte“ „berechtigte Interesse“ keine hinreichende Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
 
Unter „Verarbeitung“ fällt gem Art 4 Z 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe iZm personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Damit bleiben aber auch die möglichen Empfänger völlig offen, weil eine Weitergabe an nicht näher bestimmte Dritte iSd Begriffs der „Verarbeitung“ gem Art 4 Z 2 DSGVO möglich ist. Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
 
 

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