Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern
GZ 6 Ob 186/22d, 17.05.2023
OGH: Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und ihrer Repräsentanten („Machthaber“). Repräsentanten sind Personen, die in der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der sie, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. Maßgeblich ist nach der Rsp auch, ob die Person für den „Machtgeber“ in ihrer verantwortlichen, leitenden oder überwachenden Funktion tätig wurde.
Es wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine juristische Person auch für ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Äußerungen ihrer Repräsentanten nach § 1330 ABGB haftet. Ob jemand als Repräsentant einer juristischen Person anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei der Geschäftsführer der von der Beklagten beauftragten PR-Agentur aufgrund seines eingeschränkten Aufgabengebiets nicht als Repräsentant der Beklagten anzusehen, sodass die Beklagte für dessen Tathandlung iSd § 1330 ABGB nicht hafte, bedarf keiner Korrektur, zumal auch eine den Erfordernissen der erörterten Rsp entsprechende organisatorische Stellung im Unternehmen der Beklagten weder feststeht noch behauptet wurde.
Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern. Ihr Vorbringen, wonach die Beklagte die inkriminierte Veröffentlichung durch die PR-Agentur bewusst vornehmen habe lassen, konnte die Klägerin aber hier nicht unter Beweis stellen. Soweit die Revision davon ausgeht, die Beklagte habe der PR-Agentur zu den ihr übermittelten, inhaltlich unrichtigen und die Klägerin kompromittierenden Unterlagen keine inhaltlichen Vorgaben gemacht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.