Der Erfüllungsgehilfe des Anlageberaters haftet insbesondere dann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte (hier „laufende Geschäftsbeziehung“)
GZ 1 Ob 64/23b, 23.05.2023
OGH: Nach stRsp kann es zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Außerdem ist die Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB auch bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. Diese Frage stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Die Beklagte, eine Gold-Händlerin, wendet sich hier gegen die vom Berufungsgericht auf ihr wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Geschäft einerseits und den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags nach § 1300 ABGB (auch) zwischen ihr und der Klägerin andererseits gestützte Eigenhaftung. Sie meint, auch wenn klar gewesen sei, dass die Klägerin Vermögensdispositionen treffen wollte, sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der An- und Verkauf des Goldes, mit dem sie ca € 1.000 verdiente, nicht als notwendiges „Vorbereitungsgeschäft“ mit der späteren Investition in einem untrennbaren Zusammenhang gestanden und habe sie das Geschäft zwischen der Klägerin und der P* („Einlagerer“) auch nicht fördern wollen, zumal sie in erster Linie ein anderes Produkt vorgeschlagen habe.
Dabei übergeht sie insbesondere die Feststellungen, wonach sie ihrerseits eine laufende Geschäftsbeziehung zur P* hatte (Kundenverträge der P* entgegennahm, Schmuck für diese verkaufte, von dort Gold bezog etc) und daher eigene Kenntnisse über das von der P* angebotene Produkt hatte, die sie der Klägerin auch mitteilte. Darüber hinaus übernahm sie die Abwicklung des Geschäfts der Klägerin mit der P*. Davon ausgehend vermag sie die Schlussfolgerung der zweiten Instanz nicht zu erschüttern, dass sie durch ihre Auskünfte das Zustandekommen des geplanten Geschäfts sehr wohl fördern wollte, mag ihr auch ein anderes Geschäft (noch) „vorteilhafter“ erschienen sein, sodass schlüssig ein Auskunftsvertrag zwischen ihr und der Klägerin zustande kam.