Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war
GZ 17 Ob 8/23k, 27.04.2023
OGH: Das „Tippgebergeschäft“ ist dadurch gekennzeichnet, dass der Tippgeber einem Unternehmer die Kontaktdaten interessierter Personen (also potentieller Kunden) übermittelt, wofür er ein Entgelt („Tippgeberprovision“) erhält. Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, somit Personen zusammenzuführen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Der Tippgeber wird aus diesem Grund auch „Namhaftmacher“ oder „Kontaktgeber“ genannt.
Die Tätigkeit des Tippgebers zielt als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Vertragsschluss ab, sondern beschränkt sich auf die Aufnahme und Weiterleitung von dessen (Kontakt-)Daten. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Erst recht liegt die Beratung der potentiellen Kunden außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Nach stRsp haftet der Geschäftsherr nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.
Bei einem als „Tippgeber“ tätigen Vermögensberater fällt die unter Missachtung des (internen) Gebots, jede Beratung zu unterlassen, erfolgte Beratung nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den er als „Tippgeber“ im Rahmen der Interessenverfolgung für die Beklagte wahrzunehmen hatte, heraus. Seine allgemeine Aufgabe bestand ja in der Vermögensberatung.