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Baurecht

VwGH: § 60 Abs 1 lit d Wr BauO – zur Frage, ob vom Schutzzweck des § 60 Abs 1 lit d Wr BauO auch Gebäude erfasst sind, die zwar vor 1945 als gründerzeitlich in Erscheinung tretende Häuser errichtet wurden, jedoch nach 1945 ihre charakteristische gründerzeitliche äußere Erscheinung zum größten Teil verloren haben

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes durch seine Wirkung auf das öffentliche Stadtbild besteht, ist nicht auf das historische Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf das aktuelle Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens nach § 60 Abs 1 lit d Wr BauO

26. 06. 2023
Gesetze:   § 60 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Ansuchen um Baubewilligung, Zulässigkeit des Abbruchs, öffentliches Interesse an Erhaltung des Bauwerks

 
GZ Ra 2021/05/0149, 13.04.2023
 
VwGH: Im Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ra 2021/05/0121, wurde die von der Revision angesprochene Rechtsfrage zu § 60 Abs 1 lit d Wr BauO geklärt; gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Insbesondere wurde darin wie folgt festgehalten:
 
„[...] § 60 Abs 1 lit d Wr BauO verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs eines vor dem 1. Jänner 1945 errichteten Gebäudes, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder die - hier vorerst nicht zu thematisierende - technische oder wirtschaftliche Abbruchreife gegeben ist. Im Revisionsfall ist folglich eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes durch seine Wirkung auf das örtliche Stadtbild besteht oder nicht. Wie das VwG zutreffend erkannt hat, ist dabei nicht auf das historische Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf das aktuelle Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens nach § 60 Abs 1 lit d Wr BauO. Wenn das Gebäude nach 1945 rechtmäßig eine Änderung erfahren hat, ist diese daher zu berücksichtigen, um die Wirkung auf das örtliche Stadtbild unter Einbeziehung dieser Änderung zu beurteilen. Eine Einbeziehung von Änderungen am Gebäude in die Prüfung der Wirkung auf das Stadtbild erlaubt es, das Ausmaß der Veränderung zu berücksichtigen. Erfolgten solche Umgestaltungen in einer Weise, dass das Gebäude auf das örtliche Stadtbild keine schützenswerte Wirkung mehr entfaltet, ist der Abbruch zu bewilligen. Wurden die Änderungen jedoch in einer Weise durchgeführt, die dem Gebäude weiterhin ein öffentliches Interesse an seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild zukommen lässt, ist der Abbruch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bewilligen. [...]“
 
Vor dem Hintergrund dieser Rsp vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des VwG, wonach aufgrund der festgestellten Wirkung des Gebäudes auf das örtliche Stadtbild und dem insofern gegebenen öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung die Abbruchbewilligung von der belBeh zu Recht versagt worden ist, unzutreffend wäre, hält sie doch den Feststellungen, auf die sich das VwG bei dieser Beurteilung stützt, nichts entgegen.
 
 

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