Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gem § 45 Abs 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist
GZ Ra 2023/08/0017, 09.05.2023
VwGH: Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gem § 45 Abs 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist.
Die gegen den Beschluss des VwGH vom 25. Jänner 2023 gerichtete Eingabe war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.