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Verfahrensrecht

VwGH: § 59 VwGG – Antrag auf Aufwandersatz

Maßgeblicher Zeitpunkt iSd § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG ist jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss; es reicht aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH zur Post gegeben wird

26. 06. 2023
Gesetze:   § 59 VwGG
Schlagworte: Aufwandersatz, Antrag, Befristung

 
GZ Fr 2022/01/0051, 04.05.2023
 
VwGH: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwar im Schriftsatz einen auf Inanspruchnahme des Bundes gerichteten Antrag auf Aufwandersatz gestellt hat, der abzuweisen gewesen wäre, jedoch bis zur vorliegenden Entscheidung über den Fristsetzungsantrag (in einer „Verbesserung des Fristsetzungsantrages“ vom 27. Februar 2023) einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch das Land Wien gestellt hat.
 
Dieser Antrag ist noch rechtzeitig, da maßgeblicher Zeitpunkt iSd § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss, ist. Es reicht aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH zur Post gegeben wird. Die im ersten Satz des Absatzes 2 des § 59 VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG ua für den Schriftsatzaufwand ihren Anwendungsbereich verloren.
 
 

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