Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage
GZ Ra 2023/18/0127, 09.05.2023
VwGH: Insoweit die Revision auf die Beschlussfassung des VfGH vom 19. Jänner 2023 Bezug nimmt, mit welcher der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem § 85 Abs 2 VfGG zuerkannt wurde und darauf gründend Überlegungen zum nunmehrigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses anstellt, genügt der Hinweis, dass der Revision gem § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage.