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Verfahrensrecht

VwGH: § 44 VwGVG – Nichteinhaltung der Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung

Aus der gesetzlichen Regelung (des § 44 Abs 5 VwGVG), dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des § 44 Abs 6 VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung nicht eingehalten worden ist, ausdrücklich auf die Ausschöpfung dieser in § 44 Abs 6 VwGVG vorgesehenen Vorbereitungszeit von zwei Wochen verzichten kann

26. 06. 2023
Gesetze:   § 44 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, mündliche Verhandlung, Nichteinhaltung der Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung, ausdrücklicher Verzicht

 
GZ Ra 2022/01/0236, 04.05.2023
 
VwGH: Der VwGH hat in seiner Jud zu § 44 Abs 6 VwGVG wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, das VwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass das VwG bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Bf günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung.
 
Aus der gesetzlichen Regelung (des § 44 Abs 5 VwGVG), dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des § 44 Abs 6 VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung nicht eingehalten worden ist, ausdrücklich auf die Ausschöpfung dieser in § 44 Abs 6 VwGVG vorgesehenen Vorbereitungszeit von zwei Wochen verzichten kann.
 
Im Revisionsfall ist unstrittig, dass bereits für die erste Verhandlung am 21. Oktober 2021 die vorgeschriebene Frist von zwei Wochen für die Ladung zur Verhandlung nicht eingehalten wurde. Demnach war auch für die zweite Verhandlung am 14. Dezember 2021 eine kürzere Vorbereitungszeit nicht zulässig, zumal der Revisionswerber auf die Ausschöpfung der zweiwöchigen Vorbereitungszeit auch nicht verzichtet hat.
 
Die Durchführung der gegenständlichen Verhandlungen am 21. Oktober 2021 bzw am 14. Dezember 2021 erweist sich sohin wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs 6 VwGVG als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK oder Art 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
 
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
 

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