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Verfahrensrecht

OGH: Zur Überweisung in Arbeitsrechtssachen

Der Wortlaut des § 261 Abs 6 ZPO spricht dafür, jedenfalls dem Kläger ein Rekursrecht zuzubilligen, wenn das Verfahren ohne seine Anhörung an das Arbeits- und Sozialgericht überwiesen wurde

20. 06. 2023
Gesetze:   § 38 ASGG, § 261 ZPO
Schlagworte: Arbeitsrechtssachen, Unzuständigkeit, Überweisungsbeschluss, Anfechtbarkeit durch Kläger, Rechtsmittelausschluss, Rekursmöglichkeit, Parteiengehör

 
GZ 1 Ob 69/23p, 25.04.2023
 
OGH: Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (§ 38 Abs 2 ASGG). Daraus folgt, dass Arbeitsrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht werden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs 2 ASGG wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit idR nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt ist, von Amts wegen zu überweisen sind. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.
 
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut setzt der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO voraus, dass das Gericht dem Eventualantrag des Klägers, die Klage an das von ihm namhaft gemachte Gericht zu überweisen, stattgegeben hat. Er gilt daher nicht für Fälle, in denen das Gericht - wie hier - ohne Anhörung des Klägers überwiesen hat oder nicht dem Vorschlag des Klägers gefolgt ist.
 
Tatsächlich spricht der Wortlaut des § 261 Abs 6 ZPO dafür, jedenfalls dem Kläger in diesen Fällen doch ein Rekursrecht zuzubilligen. Ohne Anhörung des Klägers erscheint eine Vergleichbarkeit mit der der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO zugrunde liegenden - den Rechtsmittelausschluss rechtfertigenden - Konstellation nicht mehr gegeben. Vielmehr würde sich auf Seiten des Klägers, sollte man ihm weiterhin auch eine Rekursmöglichkeit verwehren, ein Gehördefizit eröffnen. Auch wenn dem Beklagten die Bekämpfung des Überweisungsbeschlusses mit Rekurs nicht freisteht, kann dieser jedenfalls im Fall einer Überweisung a limine (also vor seiner Beteiligung am Verfahren) vor dem Gericht, an das überwiesen wurde, immer noch die Unzuständigkeit einwenden.
 
Das Rekursgericht ist hier daher zutreffend von der Zulässigkeit des Rekurses ausgegangen und hat die erstinstanzliche Entscheidung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen.
 
 

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