Dass in der veröffentlichten Bußgeldentscheidung nicht festgestellt wurde, durch welche konkrete wettbewerbswidrige Handlung der Antragsteller geschädigt wurde, lässt noch nicht erkennen, warum er zur Erhebung einer den abgeschwächten Schlüssigkeitserfordernissen des § 37j Abs 1 KartG entsprechenden Klage nicht in der Lage sein sollte
GZ 16 Ok 1/23t, 02.05.2023
OGH: Die Akteneinsicht im Kartellverfahren richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 38 KartG und § 219 Abs 2 ZPO. Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus können am Verfahren nicht beteiligte Personen gem § 39 Abs 2 KartG nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht nehmen.
Mit der RL 2014/104/EU (SchadenersatzRL) verfolgte der Unionsgesetzgeber ua das Ziel, private zivilrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen und die öffentliche Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden kohärent und mit dem Ziel der höchstmöglichen Wirkung ua im Hinblick auf den Zugang zu Unterlagen, die sich im Besitz der Wettbewerbsbehörden befinden, zu koordinieren. In Umsetzung der SchadenersatzRL sieht § 37j KartG die Offenlegung von Beweismitteln, die sich in der Verfügungsmacht der Gegenpartei oder eines Dritten befinden, und § 37k KartG die Offenlegung und Verwendung von Beweismitteln, die sich in den Akten von Gerichten oder Behörden befinden, vor. Beide Bestimmungen ermöglichen eine Offenlegung von Beweismitteln aber erst in einem anhängigen schadenersatzrechtlichen Verfahren. § 37k Abs 4 und 5 KartG verbieten die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen.
Gem § 37j Abs 1 KartG reicht es in Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben, aus, wenn die Klage zumindest so weit substanziiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität seines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen.
Aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung des Kartellgerichts ergeben sich hier die von den Antragsgegnerinnen begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen. Diese werden dort ihrer Art nach eingehend beschrieben und die Einschreiterin ausdrücklich als Geschädigte der Wettbewerbsverstöße genannt. Dass nicht festgestellt wurde, durch welche konkrete wettbewerbswidrige Handlung der Antragsgegnerinnen (also etwa durch eine Gebiets- oder Preisabsprache) sie geschädigt wurde, lässt noch nicht erkennen, warum sie zur Erhebung einer den abgeschwächten Schlüssigkeitserfordernissen des § 37j Abs 1 KartG entsprechenden Klage nicht in der Lage sein sollte, zumal im Wege einer kumulierten Klagenhäufung auch unterschiedliche und sogar einander widersprechende rechtserzeugende Tatsachen zur Begründung eines einheitlichen Urteilsbegehrens vorgetragen werden können.