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Zivilrecht

OGH: Zum Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 Abs 1 WGG

Der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 Abs 1 WGG entsteht erst mit der Auflösung des Bestandvertrags; erfolgt die Auflösung des Vertrags nach Insolvenzeröffnung über die Bauvereinigung, ist der Anspruch eine Masseforderung

20. 06. 2023
Gesetze:   § 17 WGG, § 46 IO
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Insolvenzverfahren, Insolvenz der Bauvereinigung, Beendigung, Nutzungsverhältnis, Rückzahlung, Finanzierungsbeitrag, Masseforderung

 
GZ 17 Ob 9/23g, 27.04.2023
 
OGH: Bei Finanzierungsbeiträgen des Mieters, die dieser für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, handelt es sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten bzw bestimmbaren Zeitraum zugeordnet sind.
 
Gem § 17 Abs 1 WGG (idF seit der WGG-Nov 2016) entsteht bei Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages dem ausscheidenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gem Abs 4 festgesetzten Ausmaß.
 
Die Lit geht seit der WGG-Nov 2016 ganz überwiegend davon aus, dass die Neuformulierung des § 17 Abs 1 WGG dazu geführt hat, dass der (nunmehr) erst mit der Auflösung des Bestandvertrags entstehende Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags bei Auflösung des Mietvertrags nach Insolvenzeröffnung als Masseforderung anzusehen ist.
 
Es kommt entgegen den Revisionsausführungen dadurch nicht zu einer unzulässigen Ausweitung der in § 46 IO nach hA taxativ aufgezählten Masseforderungen: Die explizite Ausweitung des Kreises der Masseforderungen in § 46 IO ist nicht die einzige Möglichkeit des Gesetzgebers, in die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen einzugreifen. Vielmehr kann sein solcher Eingriff auch durch Änderung anderer Bestimmungen - hier des § 17 WGG - erfolgen. Masseforderungen zeichnen sich im Allgemeinen dadurch aus, dass sie - wie nunmehr die Forderung nach § 17 Abs 1 WGG idgF - nach Insolvenzeröffnung entstehen. Seit der WGG-Nov 2016 entsteht daher der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 Abs 1 WGG erst mit der Auflösung des Bestandvertrags. Erfolgt die Auflösung des Vertrags nach Insolvenzeröffnung, ist der Anspruch daher als Masseforderung anzusehen; die Rsp zu § 17 Abs 1 WGG aF ist damit überholt.
 

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