Bei Ende des Vertragsverhältnisses (Ablauf der Gültigkeitsdauer der Gutscheinkarte) hat der Karteninhaber das Recht, dass der Kartenaussteller ihm ein allenfalls vorhandenes Kartenguthaben ausfolgt; dabei wird der Kartenaussteller in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, für die er grundsätzlich kein Entgelt verlangen darf; zulässig ist bloß, die konkreten durch den Rücktausch verursachten Kosten zu begehren
GZ 4 Ob 232/22d, 25.04.2023
OGH: Der Revisionswerber macht geltend, das Entgelt für den Rücktausch des Guthabens vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertkarte oder nach mehr als einem Jahr nach Ablauf deren Gültigkeitsdauer sei nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil ein Entgelt niemals gröblich benachteiligend sein könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass derartige Entgelte der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und demnach gröblich benachteiligend sein können. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte endet das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Karteninhaber und die Beklagte hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein allenfalls noch vorhandenes Kartenguthaben auszufolgen. Dabei wird sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, für die sie grundsätzlich kein Entgelt verlangen darf. Zulässig wäre bloß, die konkret durch den Rücktausch verursachten Kosten zu begehren.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum es - abweichend vom grundsätzlich bestehenden Recht, mit einem Gutschein Waren innerhalb von 30 Jahren zu beziehen - einer derart kurzen Frist von einem Jahr zur Einlösung des Guthabens und bloß eines weiteren Jahres für die kostenfreie Rücktauschmöglichkeit bedarf. Bereits darin liegt eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten. Diese ergibt sich aber auch aus den festgesetzten Beträgen für den Rücktausch, va aus dem Mindestentgelt iHv € 2, zumal dies bei einem (Mindest-)Gutscheinbetrag von € 10 zu einer Gebühr von 20 % des gesamten Gutscheinwerts führt, wofür eine sachliche Rechtfertigung fehlt.
Die Unverhältnismäßigkeit folgt auch aus § 19 Abs 2 E-GeldG: Demnach sind Entgelte für den Rücktausch nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gem Abs 1 vertraglich vereinbart wurden, verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen. Das Gesetz ordnet damit ausdrücklich eine zweifache Verhältnismäßigkeit an, sodass das vereinbarte Entgelt auch hinsichtlich der vom E-Geld-Emittenten erbrachten Leistung (Höhe des rückzutauschenden Betrags) verhältnismäßig sein muss. Es darf daher kein bestimmter pauschaler absoluter Betrag bzw eine Mindestgrenze vereinbart werden; das vereinbarte Entgelt muss sich vielmehr zwangsläufig auch am jeweils rückgetauschten Betrag orientieren und ist insofern als Prozentsatz dieses Betrags festzulegen.